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Fotowettbewerb 2010
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15 Jahre 10 Monate her #1106
von Roland1964
Aw: Fotowettbewerb 2010
... ich hab es jetzt gerade nicht griffbereit, werde aber den entsprechenden Artikel nebst Quellenangabe nachreichen.
Gesetze sind ja immer Auslegungssache und in einigen Fällen wurde 'pro Fotograf' gegen abgebildete Personen entschieden.
In zwei beschriebenen Fällen (USA und Deutschland) durfte der Fotograf Fotos veröffentlichen ohne damit gegen das Persönlichkeitsrecht zu verstossen:
Konkret ging es zum einen um Portraits auf der Strasse ohne wissen des Abgelichteten und einen Ausstellungskatalog, der eines dieser Fotos auf dem Titel hatte.
Da es in der Ausstellung um Kunst und die Fotos und nicht um die abgelichteten Personen ging und auch der Verkauf des Kataloges vom US-Gericht nicht als "kommerzielles Interesse" gewertet wurde ist die Klage des Abglelichten abgewiesen worden.
In dem anderen beschriebenen Fall ging es um ein Portrait eines (ich glaube) Polizisten bei einer Grossveranstaltung, der deutlich in der Person erkennbar war. Da es sich hierbei aber um ein zum einen dokumentarisches zum anderen nicht um ein diese Person an sich betreffendes Foto handelte fällte ein deutsches Gericht ein gleiches Urteil zugunsten des Fotografen.
Es macht nur Mühe, Gesetzestexte zu lesen, aber spannend und relevant sind doch die Gerichtsurteile
Wie gesagt: ich reiche den Artikel noch nach!
Nach den Urteilen dürfte ich jedes Foto von Japanern veröffentlichen, wenn es nicht um genau diesen Japaner ginge; er also nur stellvertretend für mehrere / alle Japaner abgelichtet würde ...
Und wieder mal muss ich Dir recht geben: der Fotograf würde die Veröffentlichung aber auch nicht vornehmen - die kommerzielle Auswertung findet an anderer Stelle statt - und somit bleibt hier eine Rechteübertragung zwingend erforderlich
Gruss
Roland
Gesetze sind ja immer Auslegungssache und in einigen Fällen wurde 'pro Fotograf' gegen abgebildete Personen entschieden.
In zwei beschriebenen Fällen (USA und Deutschland) durfte der Fotograf Fotos veröffentlichen ohne damit gegen das Persönlichkeitsrecht zu verstossen:
Konkret ging es zum einen um Portraits auf der Strasse ohne wissen des Abgelichteten und einen Ausstellungskatalog, der eines dieser Fotos auf dem Titel hatte.
Da es in der Ausstellung um Kunst und die Fotos und nicht um die abgelichteten Personen ging und auch der Verkauf des Kataloges vom US-Gericht nicht als "kommerzielles Interesse" gewertet wurde ist die Klage des Abglelichten abgewiesen worden.
In dem anderen beschriebenen Fall ging es um ein Portrait eines (ich glaube) Polizisten bei einer Grossveranstaltung, der deutlich in der Person erkennbar war. Da es sich hierbei aber um ein zum einen dokumentarisches zum anderen nicht um ein diese Person an sich betreffendes Foto handelte fällte ein deutsches Gericht ein gleiches Urteil zugunsten des Fotografen.
Es macht nur Mühe, Gesetzestexte zu lesen, aber spannend und relevant sind doch die Gerichtsurteile
Wie gesagt: ich reiche den Artikel noch nach!
Nach den Urteilen dürfte ich jedes Foto von Japanern veröffentlichen, wenn es nicht um genau diesen Japaner ginge; er also nur stellvertretend für mehrere / alle Japaner abgelichtet würde ...
Und wieder mal muss ich Dir recht geben: der Fotograf würde die Veröffentlichung aber auch nicht vornehmen - die kommerzielle Auswertung findet an anderer Stelle statt - und somit bleibt hier eine Rechteübertragung zwingend erforderlich
Gruss
Roland
- fuirumu
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15 Jahre 10 Monate her #1107
von fuirumu
Aw: Fotowettbewerb 2010
So langsam wird das doch ein wenig zu Speziell hier... Soll ja nicht zu einem Jura Forum werden...
Aber ich gehe gerne noch mal auf die von Dir beschriebenen Fälle ein.
Beide Fälle sind durchaus mit dem § 23 KunstUrhG (Gesetzestext siehe unten) abgedeckt und Bedarf nicht der Genehmigung der abgebildeten Personen, vorausgesetzt es handelt sich nicht um Formatfüllende Portraits und davon gehe ich jetzt mal aus.
Die Schlussfolgerung: "Nach den Urteilen dürfte ich jedes Foto von Japanern veröffentlichen, wenn es nicht um genau diesen Japaner ginge; er also nur stellvertretend für mehrere / alle Japaner abgelichtet würde ... " ist aber Falsch!
Auch eine Person die stellvertretend für eine Gruppe steht hat Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild (§22 KunstUrhG). Nun kommt es auf das Bild an wie die Person abgebildet ist und eine Ausnahme im Sinne des §23 KunstUrhG greift. Hier mal 2 Beispiele aus der aktuellen Fotogalerie des laufenden Fotowettbewerbs 2010:
1. Das Bild "Fest-im-Ueno-Park-1" bedarf keiner Einverständniserklärung der abgebildeten Personen. Hier handelt es sich einmal um ein öffentliches Fest (Versammlung) und zum anderen sind die abgebildeten Personen eher als Beiwerk zu sehen. Wäre zum Beispiel die Trägerin vorne im Bild Formatfüllend abgelichtet so wäre eine Einverständniserklärung nötig, da es dann nicht ersichtlich wäre, dass es sich a) um ein Fest handelt und b) die Person auch kein Beiwerk mehr wäre.
2. Bei den Bildern "Traditional Wedding_1" und "Kyoto_Geisha_1" ist eine Genehmigung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung notwendig. Liegt diese nicht vor ist die Einstellung der Bilder in die Galerie schon Rechtswidrig. Aber wo kein Kläger da kein Richter.
Es spielt übrings keine Rolle ob das Gesicht genau zu erkennen ist, also stark geschminkt wie bei der Geisha, es genügt auch wenn man die Person anhand von eindeutigen Merkmalen zu identifizieren ist.
Zusätzlich sei auch mal erwähnt, dass bei Sportveranstaltungen, Konzerten etc. mit dem Erwerb eines Tickets die "Rechte am eigenen Bild" dem Veranstalter überlassen werden. Dies findet man in den AGB´s der Veranstalter, da sonst keine Berichterstattung von solchen Veranstaltungen (da ja meist nicht öffentlich) möglich wäre...
Zum Schluss möchte ich noch kurz auf das japanische Persönlichkeitsrecht eingehen. Wer schon mal in Japan das Vergnügen hatte Fernsehen zu schauen, dem wird sicher aufgefallen sein, dass dort viel gepixelt wird, sprich die Leute auf der Strasse unkenntlich gemacht werden (z.B bei der Berichterstattung). Dies lässt auf ein viel strängeres Persönlichkeitsrecht schließen, was der Admin ja auch schon erwähnt hat.
Ich gebe zu das es nicht unbedingt ein Vergnügen ist Gesetzestexte zu lesen, aber wie sagt man so schön "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe". Außerdem sind Urteilsbegründungen noch komplizierter als Gesetzestexte zu lesen und zu verstehen, finde ich zumindest...
Interessant wären vor allem auch die Bilder auf die sich der von Dir erwähnten Artikel bezieht.
Gruß,
Fuirumu
"§ 22 KunstUrhG:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
"§ 23 KunstUrhG: (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."
p.s. ich bin übrings kein Anwalt und dies ist auch keine Rechtsberatung !!!
Aber ich gehe gerne noch mal auf die von Dir beschriebenen Fälle ein.
Beide Fälle sind durchaus mit dem § 23 KunstUrhG (Gesetzestext siehe unten) abgedeckt und Bedarf nicht der Genehmigung der abgebildeten Personen, vorausgesetzt es handelt sich nicht um Formatfüllende Portraits und davon gehe ich jetzt mal aus.
Die Schlussfolgerung: "Nach den Urteilen dürfte ich jedes Foto von Japanern veröffentlichen, wenn es nicht um genau diesen Japaner ginge; er also nur stellvertretend für mehrere / alle Japaner abgelichtet würde ... " ist aber Falsch!
Auch eine Person die stellvertretend für eine Gruppe steht hat Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild (§22 KunstUrhG). Nun kommt es auf das Bild an wie die Person abgebildet ist und eine Ausnahme im Sinne des §23 KunstUrhG greift. Hier mal 2 Beispiele aus der aktuellen Fotogalerie des laufenden Fotowettbewerbs 2010:
1. Das Bild "Fest-im-Ueno-Park-1" bedarf keiner Einverständniserklärung der abgebildeten Personen. Hier handelt es sich einmal um ein öffentliches Fest (Versammlung) und zum anderen sind die abgebildeten Personen eher als Beiwerk zu sehen. Wäre zum Beispiel die Trägerin vorne im Bild Formatfüllend abgelichtet so wäre eine Einverständniserklärung nötig, da es dann nicht ersichtlich wäre, dass es sich a) um ein Fest handelt und b) die Person auch kein Beiwerk mehr wäre.
2. Bei den Bildern "Traditional Wedding_1" und "Kyoto_Geisha_1" ist eine Genehmigung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung notwendig. Liegt diese nicht vor ist die Einstellung der Bilder in die Galerie schon Rechtswidrig. Aber wo kein Kläger da kein Richter.
Es spielt übrings keine Rolle ob das Gesicht genau zu erkennen ist, also stark geschminkt wie bei der Geisha, es genügt auch wenn man die Person anhand von eindeutigen Merkmalen zu identifizieren ist.
Zusätzlich sei auch mal erwähnt, dass bei Sportveranstaltungen, Konzerten etc. mit dem Erwerb eines Tickets die "Rechte am eigenen Bild" dem Veranstalter überlassen werden. Dies findet man in den AGB´s der Veranstalter, da sonst keine Berichterstattung von solchen Veranstaltungen (da ja meist nicht öffentlich) möglich wäre...
Zum Schluss möchte ich noch kurz auf das japanische Persönlichkeitsrecht eingehen. Wer schon mal in Japan das Vergnügen hatte Fernsehen zu schauen, dem wird sicher aufgefallen sein, dass dort viel gepixelt wird, sprich die Leute auf der Strasse unkenntlich gemacht werden (z.B bei der Berichterstattung). Dies lässt auf ein viel strängeres Persönlichkeitsrecht schließen, was der Admin ja auch schon erwähnt hat.
Ich gebe zu das es nicht unbedingt ein Vergnügen ist Gesetzestexte zu lesen, aber wie sagt man so schön "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe". Außerdem sind Urteilsbegründungen noch komplizierter als Gesetzestexte zu lesen und zu verstehen, finde ich zumindest...
Interessant wären vor allem auch die Bilder auf die sich der von Dir erwähnten Artikel bezieht.
Gruß,
Fuirumu
"§ 22 KunstUrhG:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
"§ 23 KunstUrhG: (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."
p.s. ich bin übrings kein Anwalt und dies ist auch keine Rechtsberatung !!!
- Roland1964
-
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- Japan-Interessierter
-
- Feuerdrache ...
Weniger
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15 Jahre 10 Monate her #1112
von Roland1964
Aw: Fotowettbewerb 2010
fuirumu schrieb:
Stimmt - beschränken wir uns (ich sende Dir den Artikel separat zu) mal auf meine Eingangseinlassung, doch eine entsprechende Model-Release-Vorlage zum herunterladen anzubieten.
Was Du hier schreibst unterstützt diese Bitte sogar.
Sollte ein Veranstalter dem nicht Rechnung tragen?
Den entsprechenden Artikel sende ich Dir zu.
Gruss
Roland
P.S.: Auch ich bin kein Anwalt und froh darüber
[...]
Zum Schluss möchte ich noch kurz auf das japanische Persönlichkeitsrecht eingehen. Wer schon mal in Japan das Vergnügen hatte Fernsehen zu schauen, dem wird sicher aufgefallen sein, dass dort viel gepixelt wird, sprich die Leute auf der Strasse unkenntlich gemacht werden (z.B bei der Berichterstattung). Dies lässt auf ein viel strängeres Persönlichkeitsrecht schließen, was der Admin ja auch schon erwähnt hat.
[...]
...
Gruß,
Fuirumu
...
Stimmt - beschränken wir uns (ich sende Dir den Artikel separat zu) mal auf meine Eingangseinlassung, doch eine entsprechende Model-Release-Vorlage zum herunterladen anzubieten.
Was Du hier schreibst unterstützt diese Bitte sogar.
Sollte ein Veranstalter dem nicht Rechnung tragen?
Den entsprechenden Artikel sende ich Dir zu.
Gruss
Roland
P.S.: Auch ich bin kein Anwalt und froh darüber

